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Genügt ein Link ins Impressum für die Herstellerangaben?

Worum es geht

Ein Name allein erfüllt Artikel 19 nicht, verlangt sind Name, Postanschrift und elektronische Adresse. Nach dem Wortlaut der Verordnung müssen die Angaben im Angebot stehen, ein Verweis auf das Impressum oder eine andere Seite genügt nicht.

Aus der Praxis

Der häufigste Irrtum ist, dass ein Link ins Impressum genüge. Nach dem Wortlaut von Artikel 19 gehören die Angaben in das Angebot selbst. Beim Prüfen echter Shops mussten wir unsere eigene Regel dafür schärfen: Zuerst haben wir irgendeine Anschrift auf der Seite gelten lassen, und das war immer die des Händlers im Fußbereich. Jetzt verlangen wir die Anschrift in der Nähe der Herstellernennung. Wenn Sie Ihre Produkte selbst herstellen, sind beide Anschriften dieselbe, und dann muss sie trotzdem beim Hersteller stehen.

So beheben Sie es

Ergänzen Sie Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie eine E-Mail-Adresse oder eine andere elektronische Adresse direkt in der Ausgabe auf der Produktseite.

Grundlage

Art. 19 GPSR

Das ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung. Ob in Ihrem Fall eine Pflicht besteht, beantwortet Ihre Rechtsberatung.

Steht das in Ihrem Shop?

warenschild sieht Ihre Produktseiten von außen an und meldet, auf welcher Seite diese Angabe fehlt. Auch dann, wenn sie gepflegt ist und nur das Theme sie nicht ausgibt.

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