Welche Herstellerangaben verlangt die GPSR im Onlineshop?
Worum es geht
Artikel 19 der EU-Produktsicherheitsverordnung verlangt Name, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers im Angebot selbst, bei Herstellern außerhalb der EU zusätzlich den verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der Union. Seit dem 19.02.2026 stellt das neue Produktsicherheitsgesetz Verstöße mit Bußgeldern unter Sanktion, vorher galt die Pflicht ohne Sanktion der Behörden. Eine dokumentierte Abmahnung aus Januar 2026 kostete 1.216,60 Euro.
Aus der Praxis
Die Marktplätze haben das vor den eigenen Shops erzwungen: eBay blockiert neue Angebote ohne Herstellerkontakt, und Amazon deaktiviert Angebote mit ungültigen Kontaktdaten des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs. Im eigenen Shop prüft das niemand, deshalb ist der Rückstand dort am größten. Ein Händler mit tausenden Angeboten von hunderten Herstellern kann die Angaben nicht von Hand nachtragen, und genau deshalb ist die Liste der betroffenen Seiten der eigentliche Wert: Sie sagt, welche Artikel überhaupt anzufassen sind. Für Lebensmittel folgt die entsprechende Pflicht nicht aus der GPSR, sondern aus der Lebensmittelinformationsverordnung.
So beheben Sie es
Legen Sie die Herstellerangaben als eigene Felder am Produkt an und geben Sie sie in der Produktvorlage aus. Wer sie in die Beschreibung tippt, pflegt sie beim nächsten Sortimentswechsel nicht nach.
Grundlage
Art. 19 GPSR, § 28 ProdSG
Das ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung. Ob in Ihrem Fall eine Pflicht besteht, beantwortet Ihre Rechtsberatung.
Steht das in Ihrem Shop?
warenschild sieht Ihre Produktseiten von außen an und meldet, auf welcher Seite diese Angabe fehlt. Auch dann, wenn sie gepflegt ist und nur das Theme sie nicht ausgibt.